§ 1 Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Käufer oder anderen Auftraggebern. Sie gelten für alle unsere Angebote. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn der Käufer oder Besteller an anderen Orten oder zu einem anderen Zeitpunkt auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diese wurden durch uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und zukünftige Geschäfte, auch wenn diese Bedingungen bei späteren Verträgen nicht oder nicht ausdrücklich erwähnt oder in Bezug genommen werden, soweit diese Bedingungen in der Vergangenheit nur in einen Vertrag einbezogen war.
§ 2 Vertragsschluss, Angebote
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Verträge und Änderungen derselben kommen erst durch unsere
Annahmeerklärung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Ein stillschweigendes Einverständnis ist ausgeschlossen.
§ 3 Preise
Preise verstehen sich, falls nicht anders beschrieben, in EURO ab Werk Oettingen zuzüglich der am Tag der Lieferung geltender Umsatzsteuer.
Änderungen von Rohstoff-, Lohn- und sonstigen Kosten der öffentlichen Abgaben berechtigen uns zu Preisangleichungen.
§ 4 Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Käufers ab Werk Oettingen sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Die Gefahr geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens aber in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware von uns zum Versand gebracht wird. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt durch den Käufer.
Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen, die weder von uns noch vom Käufer zu vertreten sind, sind das von uns festgestellte Abgangsgewicht, die Füllmenge oder die Stückzahl maßgeblich.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die Gesamtmenge sofort herzustellen. Sieht ein Auftrag mehrere Lieferungen vor, hat Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung keinen Einfluss auf die anderen Lieferungen. Wird die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen, sind wir zur Rechnungsstellung und zur Berechnung anfallender Kosten berechtigt. Unsere Forderungen sind sofort fällig.
§ 5 Dienstleistungen
(1) ainew GmbH erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Kunden, Beratungen, Schulungen, Programmierung sowie kundenindividuelle Anpassungen und ähnliches. Art, Ort, Zeit und Umfang der Dienstleistungen sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt.
(2) ainew GmbH erbringt die Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag und nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
(3) ainew GmbH ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
(4) Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
(5) Mitwirkungsleistung des Kunden
Der Kunde wird ainew bei der Erbringung der Dienstleistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.
(6) Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen ainew räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.
§ 6 Lieferfristen
Die Lieferfrist für unsere Lieferungen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. Ein Anspruch auf Erledigung und/oder Fortführung des Auftrags entsteht dem Käufer erst nach unwiderruflich bestätigter Gutschrift vereinbarter Zahlungen auf unserem Konto..
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres influssbereiches liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung fremdbezogener Materialien, die für die Auftragserfüllung notwendig sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, soweit diese Umstände bei Vor- und Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende solcher Hindernisse dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.
§ 7 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar(sofern nicht anders angegeben). Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung durch uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er unsere Forderung nicht erfüllt hat. Bei reiner Lohnarbeit tritt sofort Fälligkeit nach Rechnungseingang ein. Wechsel, Fremdwährungen, sonstige Kundenpapiere sowie Forderungsabtretungen werden von uns nicht in Zahlung genommen. Schecks werden nur unter Vorbehalt der Deckung in Zahlung genommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Der Käufer kann nicht mit anderen als anerkannt, unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder einer
Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Käufer darf Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, nur mit unserer schriftliche Einwilligungen an Dritte abtreten.
Für Großaufträge und Spezialanfertigungen können gesonderte Zahlungsbedingungen vereinbart werden.Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, außer die Ware ist offensichtlich mangelhaft. Gleichwohl ist der Kunde nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, wie der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Mängelbeseitigung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der etwaigen mängelbehafteten Leistung steht. Bei Zahlungszielen ist die letzte Zahlung spätestens 30 Tage nach Lieferung auszuführen!
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräusserung ist nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
Dem Käufer ist gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware" bezeichnet. Dem Käufer verwahrt diese Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind wir und der Käufer darüber einig, dass der Käufer uns
Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeitete Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
§ 9 Schutzrechte
Von uns hergestellte und dem Käufer übergebene Unterlagen, insbesondere Angebote, Berechnungen, technisch-physikalische Daten, Entwürfe und Zeichnungen, sind für uns durch gewerbliche Schutzrechte geschützt. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Hinsichtlich der Vertragsgegenstände übernehmen wir keine Gewähr für das Nichtbestehen in- und ausländischer Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter. Wurde der Liefergegenstand nach Vorgaben des Käufers geliefert, so garantiert dieser, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechten frei und es steht uns gegebenenfalls
Schadenersatz zu, ohne dass wir zu weiterer Lieferung verpflichtet sind. Dasselbe gilt bei Lieferung unserer, auch verarbeiteter Waren ins Ausland.
§ 10 Garantie, Sachmängel, Gewährleistung, Leistungsbeschreibung
Für die Bauteile der Steuerungen leisten wir Gewähr auf die Dauer von 12 Monaten ab Auslieferung der Steuerung bzw. ab Meldung der Inbetriebnahmebereitschaft, erlöschend jedoch spätestens 15 Monate nach Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft.
Ausgeschlossen von dieser Garantie sind alle Verschleißteile und alle nicht von uns gelieferten Bauteile, sowie durch Gewaltbruch und infolge fehlender oder unvollständig ausgeführter Schutzeinrichtungen zerstörte Bauteile. Die Garantie erlischt bei jeglichem von uns nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigten Fremdeingriff in die von uns gelieferte Anlage, insbesondere gilt dieses für Eingriffe jeglicher Art in den Schaltschrank, die Anlagensteuerung und Änderungen daran.
Nach unserer Wahl erneuern oder reparieren wir beschädigte Teile oder liefern Neu teile für den Einbau durch Personal des Bestellers, wobei der vorgenannte Eingriffsvorbehalt für diesen Reparaturumfang aufgehoben ist.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht uns zu.
Unsere Verpflichtungen sind mit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Lieferungen und Leistungen, evtl. zuzgl. Versandkosten in das Ausland erfüllt, auch dann, wenn die gelieferte Ware in das Ausland geliefert wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl (dies ist nach dem zweiten erfolglosen Nachlieferungs- oder Nachbesserungsversuch der Fall) so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Käufers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen, Schadenersatz statt der Leistungen zu verlangen, bleiben unberührt. Wir haften nicht für natürlichen Verschleiß, falsche Verwendung, unsachgemäße Behandlung oder sonstige Fehler des Käufers
oder Dritter. Rücksendungen bedürfen im Einzelfall unserer Zustimmung. Bei Verbringung unserer Anlagen und Lieferungen in das Ausland endet jede Garantieleistung am Ort des Bestellers innerhalb der BRD.
§ 11 Untersuchung und Rüge
Der Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und binnen spätestens zwei Werktagen nach Lieferung Mängel, Falschlieferungen, Fehl- und Mehrmengen schriftlich zu rügen. Die Rüge bedarf der Schriftform. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche müssen vor Verarbeitung, Verbindung und Vermischung erfolgen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls binnen zwei Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistung zu rügen.
Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat; für den Umfang des Rückgewähranspruchs des Kunden gegen uns gilt Ziffer 9 entsprechend.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftrage Fachleute untersuchen zu lassen. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Bauteile sind uns - für uns kostenlos - zurückzusenden, es sei denn, wir verzichten hierauf durch schriftliche Erklärung. Diese Rechte stehen uns zu, soweit der Käufer uns gegenüber nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen ergriffen werden mussten. Wir übernehmen Kosten von nicht durch uns beauftragte Gutachter nur, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung im Einzelfall
zuvor geschlossen wurde.
§ 12 Haftungsausschluss
Wir haften in den Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes
aufgeführter Ausnahmefall vorliegt. Die Haftung für die Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. In allen Fällen ist der Haftungsanspruch auf den Umfang unserer Haftpflichtversicherung begrenzt.
Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
§ 13 Verzug, Unmöglichkeit
Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen unseres Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 3 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Rücktritt
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ist Grundlage des Rücktritts das Vorhandensein von Mängeln, verbleibt es bei dem gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei unserer Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Im Übrigen sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender oder die Annahme neuer Verträge zu verweigern, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Käufers verschlechtert oder die wirtschaftliche Situation des Käufers sich anders darstellt als von uns bei Auftragsvergabe angenommen. Dies gilt insbesondere für Fälle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Stellung des eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Einstellung von Zahlungen oder der Zahlungsstockung.
§ 15 Datenschutz
Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) speichern wir die Daten unserer Geschäftspartner, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, auf einer EDV-Anlage.
§ 16 Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen der Mängel der Lieferungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr, soweit es sich nicht um die Lieferung gebrauchter Sachen handelt. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1 Satz 1.
Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßangabe:
Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes.
Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wen wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.
Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Sofern eine Werkleistung erbracht wird, beginnt die Verjährungsrist mit der Abnahme. Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort ist Oettingen. Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Auf alle von uns auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar.
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Regelungen und ist auf die Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Alle nicht genannten Ansprüche des Käufers sowie
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch die außervertragliche Haftung für Folgeschäden sind ausgeschlossen, im Übrigen sind alle Ansprüche in jedem Falle der Höhe nach auf den Wert der gelieferte Ware beschränkt.
die Schnittstellenabstimmung mit Drittfirmen, wie auch die ggfls. durch Drittfirmen zu leistenden Lieferungen, Montagen etc. sind in der Verantwortung des Bestellers. Schäden, auch Zeitverzögerungen, die uns durch Nichterfüllung der Lieferungen, Montagen, Leistungen etc. Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Insbesondere weisen wir hin auf Schutzeinrichtungen und ggfls. konstruktiv und bauausführungsmäßig durch Dritte zu berücksichtigende Einbaumöglichkeiten für die Bauteile.
REGELN UND VORSCHRIFTEN
Soweit nicht anders vereinbart und von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt gelten ausschließlich die anwendbaren DIN und VDE.
BETRIEBSBEREITSCHAFT UND ÜBERGABE
Die Betriebsbereitschaft wird dem AN nach Abschluss der Montage und der Einfahrphase durch unseren Monteur mündlich angezeigt.
Einfahrphase ist die Zeitspanne, die von unserem Personal zur Einstellung des Systems benötigt wird und mit einem Probebetrieb in, wenn gewünscht, Anwesenheit des Bestellers/Bauherrn abschließt. Nach diesem Probebetrieb, übernimmt der Besteller die Anlage und bestätigt uns dieses durch eine Übernahmeerklärung.
Vertragsgemäße Bedingung ist, dass der Probebetrieb und die Übernahme der Anlage durch den Besteller direkt nach gemeldeter Betriebsbereitschaft erfolgen. Sofern dieses aus bauseits bedingten Gründen nicht möglich ist, werden die zusätzlich erforderlichen Aufwände für Lohn-, Reise- und Aufenthaltskosten zu den genannten Sätzen gesondert abgerechnet.
Zahlungen, die an die von uns anzuzeigende Betriebsbereitschaft gebunden sind, werden unverzögert erfüllt, wenn verspätete Inbetriebnahme und/oder Abnahme nicht durch uns verursacht wurden.
§ 18 Schlussbestimmungen
Alle Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich durch den Text unseres Angebotes definiert. Jegliche nicht ausdrücklich genannte Lieferung und/oder Leistung ist nicht Gegenstand eines auf diesem Angebot basierenden Vertrages oder Anspruches an uns.
Nebenabreden, Garantien, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für einen etwaigen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder andere vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine andere wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Interesse der Parteien so nah als möglich kommt.
ainew GmbH
01/ 2016